Ab dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der KI-Verordnung. Der Vier-Fragen-Check zeigt, welche KI-Inhalte Sie kennzeichnen müssen – und welche nicht.

Am 2. August 2026 wird Artikel 50 der KI-Verordnung anwendbar. In den Organisationen, die ich derzeit schule, sehe ich dabei immer wieder dasselbe Muster: Gekennzeichnet wird das Falsche.
Unter den redaktionell geprüften Blogtext kommt ein sorgfältiger Hinweis – obwohl dieser Text gar nicht kennzeichnungspflichtig ist. Daneben erscheint ein fotorealistisches Produktbild mit KI-generiertem Hintergrund, ohne jede Angabe. Das ist der Fall, um den es eigentlich geht.
Das liegt nicht an mangelnder Sorgfalt, sondern daran, dass die Regel bislang schlecht erklärt wurde. Dieser Beitrag liefert deshalb die Fassung, die Sie Ihrem Team an die Wand hängen können.
Artikel 50 unterscheidet zwei Rollen und verteilt die Pflichten sehr unterschiedlich. Ein Großteil der Missverständnisse in Unternehmen entsteht, weil diese beiden Rollen vermischt werden.
Anbieter entwickeln ein KI-System oder bringen es unter eigenem Namen in Verkehr bzw. nehmen es in Betrieb. Sie treffen zwei Pflichten:
Betreiber setzen ein KI-System in eigener Verantwortung ein: die Marketingabteilung mit ChatGPT, die Pressestelle mit Copilot, die Hochschule mit einem KI-Podcast. Ihre Pflicht steht in Absatz 4: die sichtbare Offenlegung von Deepfakes und bestimmten veröffentlichten Texten. Dazu kommt Absatz 3 für Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung.
Ein Detail, das oft untergeht: Wer einen Chatbot selbst baut oder konfiguriert und ihn unter eigenem Namen in Betrieb nimmt, ist Anbieter im Sinne der Verordnung – und trägt damit die Pflicht aus Absatz 1 selbst. Wer ein fertiges Chatbot-Produkt einkauft, ist Betreiber; dann muss der Hersteller den Hinweis vorsehen. Praktisch heißt das in beiden Fällen: Ohne erkennbaren KI-Hinweis darf der Bot ab August nicht laufen. Und die Verantwortung dafür können Sie nicht an LinkedIn, Instagram oder Ihren Toolanbieter wegdelegieren.
Vier Fragen genügen, um die meisten Fälle im Arbeitsalltag sicher zu entscheiden.
Nein – dann greift Artikel 50 in aller Regel nicht (interne Protokolle, Meeting-Zusammenfassungen, Entwürfe). Ja – dann weiter zu Frage 2.
Chatbot, Voicebot oder KI-Assistent im Kundenkontakt: Der Hinweis muss spätestens bei der ersten Interaktion erscheinen, klar und unterscheidbar – sichtbar im Chatfenster oder in der Begrüßung, nicht in den AGB. Jede einzelne Antwort muss nicht gekennzeichnet werden.
Die Ausnahme (für eine verständige Person offensichtlich) ist eng: Nach dem Leitlinienentwurf der Kommission fällt darunter etwa ein Coding-Assistent für Profi-Entwickler oder ein NPC im Videospiel – nicht aber ein Helpdesk-Bot, dessen Antworten menschlich wirken können.
Das ist der Deepfake-Test. Er stützt sich auf zwei Kriterien:
Fotorealistisch und plausibel bedeutet: kennzeichnen. Stilisierte, illustrative oder physikalisch unmögliche Motive in der Regel nicht.
Wichtig: Die Redaktions-Ausnahme aus Frage 4 gilt nicht für Bilder, Audio und Video. Dass ein Mensch das Bild geprüft und freigegeben hat, befreit Sie nicht von der Kennzeichnung eines Deepfakes.
Gemeint sind Themen wie Gesundheit, Umwelt, Politik, Wirtschaft, Wissenschaft oder Verbraucherschutz. Wenn ja und der Text keiner menschlichen Prüfung unterlag, ist er zu kennzeichnen. Übernimmt dagegen eine Person die redaktionelle Verantwortung, entfällt die Pflicht – beide Bedingungen müssen kumulativ vorliegen.
Nicht erfasst sind nach dem Leitlinienentwurf zum Beispiel Romane und Gedichte sowie reine Firmenwerbung ohne Angaben zu Gesundheit, Verbraucherschutz oder Nachhaltigkeit. Erfasst wären dagegen etwa eine KI-generierte Wetterwarnung eines Instituts oder ein KI-manipulierter Corporate Report als Investoreninformation.
Bei der Redaktions-Ausnahme ist Vorsicht geboten: Ein kurzes Überfliegen ist keine redaktionelle Kontrolle. Erforderlich sind eine echte inhaltliche Prüfung, eine benannte verantwortliche Person und eine Dokumentation, die das belegt.
Seit dem 10. Juni 2026 stellt die EU offizielle Icons bereit – ein Basissymbol sowie zwei Varianten für vollständig KI-generierte und für teilweise mit KI veränderte Inhalte. Ein eigenes Label ist zulässig; es muss allerdings sofort und ohne Interaktion erkennbar sein, gegen jeden Hintergrund funktionieren und barrierefrei zugänglich sein.
Verschoben wurden die Hochrisiko-Pflichten: Anhang III auf Dezember 2027, Anhang I auf August 2028. Die Offenlegungspflichten der Betreiber aus Artikel 50 hat der Digital Omnibus nicht angetastet. Der 2. August 2026 steht.
Diesen Satz höre ich derzeit in jedem zweiten Seminar. Er ist der teuerste Irrtum des Jahres.
Maßgeblich ist nicht das Werkzeug, sondern der Eingriff. Ein manuell aufgebauter, erkennbar künstlicher Hintergrund ist kein KI-Inhalt im Sinne von Artikel 50. Eine fotorealistische KI-Veränderung, die den Bildinhalt substanziell verändert, ist es – auch wenn sie in Photoshop entsteht.
Ein Hinweis, den der Mensch im Moment der Wahrnehmung nicht sieht, erfüllt die Pflicht nicht. Die Offenlegung muss klar, unterscheidbar und spätestens bei der ersten Interaktion oder Wahrnehmung erkennbar sein (Artikel 50 Absatz 5).
Die Redaktions-Ausnahme existiert, aber sie ist streng – und sie gilt nur für Texte. Erforderlich sind eine echte inhaltliche Prüfung, eine benannte Verantwortung und ein dokumentierter Prozess. Ein formaler Blick genügt nicht.
Drei Punkte, die in der Berichterstattung untergegangen sind.
Erstens – Rechtsstand. Der Digital Omnibus ist final beschlossen (Parlament am 16. Juni, Rat am 29. Juni 2026), aber die Veröffentlichung im Amtsblatt stand Mitte Juli noch aus. Bis dahin gilt formal die ursprüngliche Fassung der KI-Verordnung. Das Inkrafttreten wird noch vor dem 2. August erwartet. Auf die Betreiberpflichten aus Absatz 4 hat das ohnehin keinen Einfluss.
Zweitens – neue Anbieter-Systeme haben keine Schonfrist. Die Verlängerung bis zum 2. Dezember 2026 gilt ausschließlich für generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 schon am Markt waren. Wer im Herbst ein neues generatives Feature ausrollt, muss die maschinenlesbare Markierung sofort mitliefern.
Drittens – die Aufsicht. Der Bundesrat hat am 10. Juli 2026 das deutsche KI-Durchführungsgesetz gebilligt; die Verkündung steht noch aus. Die Bundesnetzagentur wird zentrale Marktüberwachungsbehörde, soweit nicht Fachbehörden zuständig sind, und zugleich Anlauf- und Beschwerdestelle für Bürgerinnen und Bürger. Ihre Kennzeichnung wird also nicht von einer fernen EU-Instanz kontrolliert, sondern von einer Behörde in Bonn, bei der sich jede Person melden kann.
Und es gilt das Marktortprinzip: Wer aus der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Werbung ausspielt oder Chatbots im EU-Markt betreibt, fällt ebenfalls darunter. Realistischer als das Höchstbußgeld ist übrigens ein anderes Risiko: die wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Ein fehlender Chatbot-Hinweis ist von außen in Sekunden nachweisbar.
Das entlastet formal. Praktisch ändert es nichts: Ohne dieses Fundament kann Ihr Team die vier Fragen oben nicht beantworten – und die Haftung für falsch oder gar nicht gekennzeichnete Inhalte bleibt vollständig bei Ihnen.
Artikel 50 halte ich für den vernünftigsten Teil dieser Verordnung. Er verbietet nichts. Er verlangt lediglich, dass Menschen wissen, womit sie es zu tun haben.
Und wer ein fotorealistisches Bild einer Pflegekraft veröffentlicht, die es nie gegeben hat, sollte kein Interesse daran haben, dass das im Verborgenen bleibt. Ich jedenfalls nicht.
Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der KI-Verordnung gelten ab dem 2. August 2026. Der Digital Omnibus hat sie nicht verschoben – er betrifft die Hochrisiko-Pflichten (Dezember 2027 bzw. August 2028) und räumt Anbietern für die maschinenlesbare Markierung bereits am Markt befindlicher Systeme Zeit bis zum 2. Dezember 2026 ein.
Nein. Die Pflicht greift bei veröffentlichten Texten, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren – und auch dann nur, wenn keine menschliche Prüfung mit benannter redaktioneller Verantwortung stattgefunden hat. Produkttexte, Werbetexte und interne Dokumente fallen in der Regel nicht darunter.
Nur wenn sie als Deepfake gelten, also fotorealistisch und plausibel wirken. Ein stilisiertes oder erkennbar künstliches Motiv ist kein Deepfake. Wichtig: Die Redaktions-Ausnahme, die für Texte gilt, greift bei Bildern, Audio und Video nicht.
Nein. Die Offenlegung muss nach Artikel 50 Absatz 5 klar, unterscheidbar und spätestens bei der ersten Interaktion oder Wahrnehmung erkennbar sein – im Chatfenster, am Bild, an der Headline.
Verstöße gegen Artikel 50 fallen unter Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU und Start-ups gilt der jeweils niedrigere der beiden Werte (Artikel 99 Absatz 6). Praktisch relevanter dürfte für viele Unternehmen die wettbewerbsrechtliche Abmahnung sein.
Nach überwiegender Einschätzung in der Beratungspraxis nicht: Die Pflicht greift für Inhalte, die ab dem 2. August 2026 veröffentlicht oder wesentlich überarbeitet werden. Eine ausdrückliche Regelung dazu enthält die Verordnung allerdings nicht, und die Begründung dieser Auffassung ist dünn. Wer sichergehen will, kennzeichnet prominente Altbestände nach – spätestens dann, wenn er sie erneut ausspielt.
Nein, er ist freiwillig – die zugrunde liegende Pflicht aus Artikel 50 ist es nicht. Wer den Kodex befolgt, kann seine Konformität gegenüber der Aufsicht strukturiert und einheitlich nachweisen. Wer darauf verzichtet, muss auf anderem Weg belegen, dass er die Anforderungen erfüllt.
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde KI-gestützt recherchiert und von mir vollständig geprüft, überarbeitet und inhaltlich verantwortet. Nach Artikel 50 Absatz 4 ist er damit nicht kennzeichnungspflichtig. Ich weise trotzdem darauf hin.
Kein Rechtsrat: Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung aus der Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Wortlaut der KI-Verordnung, die finalen Leitlinien der Kommission sowie die Auslegung durch Behörden und Gerichte ab August 2026.
Rechtsstand: 15. Juli 2026. Die Leitlinien der Kommission zu Artikel 50 liegen bislang als Entwurf vom 8. Mai 2026 vor; die finale Fassung steht noch aus. Der Digital Omnibus ist beschlossen, aber noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
Quellen: Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 50 und Artikel 99 · Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content (EU-Kommission, 10.06.2026) · Leitlinienentwurf der Kommission zu Artikel 50 (08.05.2026) · Digital Omnibus on AI (Parlament 16.06.2026, Rat 29.06.2026) · Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung (Bundesrat, 10.07.2026)

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