Seit Februar 2025 gilt Artikel 4 des EU AI Act: ausreichende KI-Kompetenz für alle, die KI beruflich nutzen. Was das konkret bedeutet – und warum fehlende Doku teurer wird als gedacht.

Seit dem 2. Februar 2025 gilt Artikel 4 der KI-Verordnung (EU AI Act): Wer in einem Unternehmen oder einer Behörde KI-Systeme einsetzt oder anbietet, muss dafür sorgen, dass Personal und beauftragte Dritte ein „ausreichendes Maß an KI-Kompetenz" besitzen. Das Gesetz schreibt keine Stundenzahl und kein Zertifikat vor. Betroffen ist praktisch jeder, der KI beruflich nutzt – von der Werkstudentin bis zur Geschäftsführung. Eine direkte Bußgeldandrohung gibt es für Art. 4 bislang nicht. Trotzdem wird Untätigkeit teuer: über zivilrechtliche Haftung, über Dokumentationslücken im Schadensfall und über die Aufsichtsbehörden, die ab August 2026 ihre Arbeit aufnehmen und Art. 4 als Referenzpunkt für die Sorgfaltspflicht heranziehen können. Was als Nachweis zählt, wer konkret betroffen ist und wie Sie Dokumentation sauber aufbauen, lesen Sie im Folgenden.
Kurz gesagt: jeden, der KI beruflich anfasst. Art. 4 unterscheidet nicht zwischen Anbietern und Betreibern von KI-Systemen – beide Rollen sind adressiert. Im betrieblichen Alltag heißt das:
Wichtig: Die Pflicht hängt nicht an der Jobbezeichnung, sondern am tatsächlichen Kontakt mit KI. Der Kollege im Marketing, der Blogtexte mit KI vorformuliert, fällt genauso darunter wie die Personalabteilung, die Bewerbungen sichtet. Wie unterschiedlich die rechtliche Tragweite je nach Anwendungsfall ausfällt, zeigt der Pillar zum EU AI Act im Personalwesen – dort wird aus einer harmlosen Textkorrektur schnell ein Hochrisiko-Fall.
Der Gesetzestext bleibt bewusst offen: Unternehmen sollen „im Rahmen ihrer Möglichkeiten" geeignete Maßnahmen ergreifen. Das eröffnet Spielraum, verlangt aber auch Eigeninitiative. In der Praxis zählen typischerweise:
Schulungen. Klassisches Format, aber nur wirksam, wenn sie am echten Arbeitsproblem ansetzen statt an einem generischen Grundkurs. Wie eine Schulung wirklich Wirkung entfaltet, statt nur Anwesenheitslisten zu füllen, beschreibt der Beitrag zum Action Mapping.
Interne KI-Richtlinien. Ein Dokument, das festlegt, welche Tools erlaubt sind, welche Daten in Prompts tabu sind und wer bei Unsicherheit ansprechbar ist. Eine Richtlinie ersetzt keine Schulung, ergänzt sie aber sinnvoll – vor allem für Themen, die sich schlecht in einem Kurs vermitteln lassen (z. B. Freigabeprozesse).
Multiplikatoren-Konzepte. Ein bis zwei geschulte Ansprechpersonen pro Team, die Fragen im Alltag beantworten und Unsicherheiten direkt an der Quelle auffangen. Skaliert deutlich besser als ein einmaliges Pflichtseminar für alle.
Eingebettetes Lernen. Kurze, aufgabenbezogene Hinweise direkt im Tool oder im Onboarding-Prozess – weniger aufwendig als ein Vollkurs, aber nur ein Baustein unter mehreren.
Entscheidend ist die Kombination, nicht ein einzelnes Format. Ein E-Learning allein, das Begriffe erklärt, aber keine praktische Anwendung vermittelt, reicht nach allem, was zur AI-Literacy-Pflicht bekannt ist, nicht aus.
Die Zahlen zeigen eine deutliche Lücke zwischen Anspruch und Praxis. Laut einer Bitkom-Umfrage haben bislang nur rund 20 Prozent der Erwerbstätigen in Deutschland am Arbeitsplatz eine Schulung zu KI erhalten. 70 Prozent berichten von keiner Weiterbildung, obwohl sich sechs von zehn Beschäftigten aktiv fortbilden möchten. Wer diese Lücke ignoriert, riskiert nicht nur ein Compliance-Problem, sondern auch schlechtere Arbeitsergebnisse: Ungeschulte Mitarbeitende greifen häufiger zu Schatten-KI, prüfen Ergebnisse seltener kritisch und produzieren mehr sogenannten KI-Workslop – minderwertige, KI-erzeugte Inhalte, die im Nachhinein mehr Aufwand verursachen als sie einsparen. Art. 4 ist insofern kein Selbstzweck. Die Pflicht markiert genau die Stelle, an der Rechtssicherheit und Produktivität zusammenfallen.
Eine saubere Dokumentation muss kein Bürokratieprojekt werden. Vier Schritte reichen für den Einstieg:
Art. 4 selbst enthält keinen eigenen Bußgeldtatbestand. Die Sanktionsregelungen des AI Act, die ab dem 2. August 2026 greifen, adressieren andere Artikel – vor allem den Hochrisiko-Bereich (u. a. Art. 5, 16, 26, 50). Das klingt nach Entwarnung. Ist es aber nicht.
Denn Art. 4 wirkt indirekt, und zwar über zwei Kanäle:
Erstens die zivilrechtliche Sorgfaltspflicht. Kommt es zu einem Schaden – ein diskriminierender KI-Output im Recruiting, eine fehlerhafte KI-gestützte Entscheidung –, wird im Streitfall geprüft, ob das beteiligte Personal ausreichend qualifiziert war. Fehlt die Dokumentation, fehlt der Nachweis. Genau das kann zur Beweislastfalle werden.
Zweitens die Signalwirkung für Aufsichtsbehörden. Wo andere Vorschriften des AI Act geprüft werden, dient der Umgang mit Art. 4 als Indikator für die generelle Compliance-Kultur eines Unternehmens. Wer hier sauber dokumentiert, steht in jeder Prüfung besser da – unabhängig vom konkreten Bußgeldtatbestand.
Sinnvoll ist deshalb ein einfaches Nachweissystem: wer wurde wann zu welchem Thema geschult, welche Richtlinie gilt seit wann, wer sind die benannten Multiplikatoren. Kein Bürokratiemonster, aber auch kein Zettel in der Schublade.
Zwei Entwicklungen sind derzeit relevant. Erstens rückt der 2. August 2026 näher – ab diesem Datum wird die Bußgeldsystematik für weitere Artikel des AI Act scharf geschaltet, auch wenn Art. 4 selbst nicht direkt sanktioniert ist. Zweitens hat der Digital Omnibus, Ende Juni 2026 vom Rat der EU gebilligt, die vollen Hochrisiko-Pflichten für eigenständige Systeme nach Anhang III auf Dezember 2027 verschoben. Für die AI-Literacy-Pflicht ändert das nichts: Sie gilt unverändert seit Februar 2025 und ist von der Verschiebung nicht betroffen. Wer bislang auf Zeit gespielt hat, sollte diese Zwei-Jahres-Lücke nicht mit einem Freifahrtschein verwechseln.
Kein Grund für Panik, aber ein guter Grund anzufangen. Die Pflicht gilt seit Februar 2025, nicht erst ab dem Tag, an dem sie auffällt. Wer heute beginnt, muss nicht rückwirkend jede vergangene KI-Nutzung erklären – wichtig ist, dass ab jetzt ein System existiert. Ein pragmatischer Einstieg: Zunächst die Hochrisiko-Bereiche identifizieren (Recruiting, Kreditvergabe, sicherheitsrelevante Entscheidungen), dort zuerst dokumentieren, dann breiter ausrollen. Wer zusätzlich eine KI-Richtlinie und benannte Multiplikatoren hat, deckt in der Praxis bereits einen Großteil der Anforderung ab, ohne dass jede einzelne Prompt-Eingabe protokolliert werden müsste.
Drei Perspektiven, drei unterschiedliche Prioritäten: Unternehmen sollten die Nachweisführung dort beginnen, wo das Haftungsrisiko am größten ist – nicht dort, wo die Schulung am einfachsten zu organisieren wäre. Verwaltungen tun gut daran, die Pflicht mit ohnehin laufenden Digitalisierungs- und Fortbildungsprogrammen zu verzahnen, statt ein Parallelprojekt aufzusetzen. Und wer als Einzelperson beruflich mit KI arbeitet, sollte selbst nachfragen, welche Schulung angeboten wird – die Pflicht liegt beim Arbeitgeber, das Interesse an guter Qualifizierung aber auch bei einem selbst.
Ist die KI-Schulungspflicht bereits in Kraft? Ja. Art. 4 EU AI Act gilt seit dem 2. Februar 2025 unmittelbar, ohne nationale Umsetzung.
Drohen bei Verstößen gegen Art. 4 direkt Bußgelder? Nein, nicht direkt. Art. 4 ist nicht unter den Artikeln gelistet, für die ab August 2026 die Bußgeldsystematik des AI Act greift. Die Pflicht wirkt aber über zivilrechtliche Haftung und als Indikator für die Compliance-Kultur bei anderen Prüfungen.
Reicht ein einmaliges E-Learning zur Erfüllung der Pflicht? Vermutlich nicht dauerhaft. Der Gesetzestext verlangt ein „ausreichendes Maß" an Kompetenz, bezogen auf den konkreten Einsatzkontext. Ein reines Begriffe-Erklären ohne praktische Anwendung deckt das in der Regel nicht ab.
Müssen auch Freelancer und externe Dienstleister geschult werden? Ja, sofern sie in Ihrem Auftrag KI-Systeme nutzen. Sinnvoll ist ein Nachweis über deren Kompetenz, etwa vertraglich oder über eine dokumentierte Selbstauskunft.
Wie hängt die AI-Literacy-Pflicht mit dem Digital Omnibus zusammen? Gar nicht direkt. Der Digital Omnibus verschiebt Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III auf Dezember 2027. Art. 4 ist davon unberührt und gilt unverändert seit Februar 2025.

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